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Beitragsordnung Rheuma-Liga Niedersachsen e. V.

1.

Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 30,-- Euro (monatlich 2,50 Euro). Mitglieder, deren Einkommen den örtlichen Sozialhilfesatz nicht übersteigt, zahlen 15,00 Euro ((monatlich 1,25 €). Für Familienangehörige sowie Lebensgemeinschaften von Mitgliedern, die den Beitrag gem. Satz 1 zahlen beträgt der Beitrag mindestens 15,00 €, wenn sie in deren Haushalt leben. Rheumakranke Kinder sind als Familienangehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei. Für besondere Dienstleistungen (z.B.: Bewegungsangebote) können Sonderentgelte erhoben werden. Die Einzelheiten zur Abwicklung sind unter 3.1. der Beitragsordnung geregelt. Die Festsetzung der Höhe obliegt dem Leitungsteam der örtlichen Arbeitsgemeinschaft nach Absprache mit dem Landesverband.

2.

Der Beitrag für fördernde Mitglieder beträgt mindestens 100,- Euro.

3.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.03. jeden Jahres in einer Summe zu entrichten. Neu eintretende Mitglieder zahlen im Eintrittsjahr für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrages. Der sich hiernach für das Eintrittsjahr ergebende Beitrag ist innerhalb eines Monats nach dem Eintritt in einer Summe zu entrichten.

3.1.

  1. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge/Sonderentgelte zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt separat mit dem Aufnahmeantrag.
  2. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug.
  7. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

4.

Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder werden von den örtlichen Arbeitsgemeinschaften, in deren Bereich das Mitglied ansässig ist, erhoben. Von den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder nach dem Stande vom 1. Januar eines jeden Jahres sind 50 % für die Arbeit des Landesverbandes abzuführen. Zusätzliche Beiträge bzw. Zuwendungen fördernder Mitglieder verbleiben bei den Arbeitsgemeinschaften, wenn die Zuwendungsgeber dies fordern.

5.

Die Arbeitsgemeinschaften erhalten nach Eingang ihrer Beiträge beim Landesverband ihren Anteil an eingehenden Fördermitteln innerhalb von drei Monaten überwiesen.

6.

Die örtlichen Arbeitsgemeinschaften dürfen einen Betrag in Höhe von 25 % des Ausgabevolumens des jeweils letzten Geschäftsjahres als Betriebsmittelrücklage haben.

Wenn der Geldbestand (sämtliche Geldmittel einschl. Festgelder etc) den Betrag von 25 % des Ausgabevolumens des abgelaufenen Kalenderjahres übersteigt, dürfen notwendige und zweckgebundene Rücklagen gebildet werden.

In dem dafür vorgesehenen Rücklagennachweis müssen Gelder aufgeführt werden, die über 25 % des Ausgabevolumens liegen und von der Arbeitsgemeinschaft für zweckgebundene Ausgaben im nächsten Jahr oder Jahren benötigt werden. Eine Auflösung der Rücklagen muß nach spätestens drei Jahren erfolgen.

Über die Zulässigkeit der Rücklagenbildung bedarf es, hinsichtlich der steuerlichen und satzungsgerechten Zulässigkeit, der Zustimmung des Vorstandes der Rheuma-Liga Niedersachsen.

Die überschüssigen Mittel, die über den 25 % des Ausgabevolumens liegen und nicht für zweckgebundene Ausgaben benötigt werden, sind an den Landesverband abzuführen.

7.

Bei Beitragsrückständen besteht kein Anspruch auf Vereinsleistungen.

8.

Wegen der Beendigung der Mitgliedschaft siehe § 5 (5) der Satzung; die schriftliche Austrittserklärung muß gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft abgegeben werden.

9.

Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Deutschen Psoriasis-Verband, der Vereinigung Morbus-Bechterew oder ähnlichen Verbänden zahlen die Mitglieder der Rheuma-Liga Niedersachsen nur 2/3 des Jahresbeitrages, wenn auch die vorstehend genannten Verbände bei einer Doppelmitgliedschaft nur einen ermäßigten Jahresbeitrag erheben.

10.

Jedes Mitglied hat auf Wunsch kostenlos eine „mobil“ zu erhalten.


In der vorliegenden Fassung beschlossen und genehmigt durch die Delegiertenversammlung am 28. März 1992, gültig ab 01.01.93. Die Änderungen im Punkt 3 und Punkt 9 wurden durch die Delegiertenversammlung am 20. März 1993 beschlossen. Die Änderungen im Punkt 4 und Punkt 6 wurden durch die Delegiertenversammlung am 12. März 1994 beschlossen. Die Änderung im Punkt 7 wurde durch die Delegiertenversammlung am 5. Mai 1995 beschlossen. Die Änderung im Punkt 6 und die Streichung des ehemaligen Punkt 5 wurde durch die Delegiertenversammlung am 20.04.96 beschlossen. Die Erweiterung um Punkt 10 wurde durch die Delegiertenversammlung am 19.04.1997 beschlossen, gültig ab 01.01.1998. Die Änderungen im Punkt 1 (Umstellung auf den Euro ab 01.01.2002) wurden durch die Delegiertenversammlung am 09. Juni 2001 beschlossen.

Die Änderungen im Punkt 1 (besondere Dienstleistungen) wurden durch die Delegiertenversammlung am 10.05.2003 beschlossen.

Die Änderungen in Punkt 1, Punkt 2 sowie die Ergänzung um Punkt 3.1, und die Änderung in Punkt 8 wurden durch den Vorstand in seiner Sitzung am 23.10.2013 beschlossen.

Die Änderung zu Punkt 1 (Beitragserhöhung) wurden in der Delegiertenversammlung vom 29.10.2016 beschlossen.

Der Vorstand Hannover,
15. Dezember 2017